A. Allgemeines
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§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen: Sektion Bad Saulgau des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Bad Saulgau. Er
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
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§ 2 Vereinszweck
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1.
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Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders
für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu
erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
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2.
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Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz;
sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
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3.
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Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und
Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
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4.
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Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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1.
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Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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2.
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Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
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a)
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bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen
Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
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b)
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gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
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c)
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Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
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d)
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Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei
der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
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e)
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Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
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f)
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Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
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g)
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Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
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h)
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Pflege der Heimatkunde;
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i)
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Errichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
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j)
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Herausgabe von Publikationen;
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k)
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Einrichtung einer Bibliothek;
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l)
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Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die
Vereinsziele unterstützen.
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3.
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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a)
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Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
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b)
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Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse uns sonstige Zuwendungen;
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c)
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Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte);
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d)
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Sponsorengelder;
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e)
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Werbeeinnahmen;
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f)
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Einnahmen aus dem Betrieb von künstlichen Kletteranlagen;
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g)
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Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);
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h)
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Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
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i)
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Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
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j)
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Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. ä.).
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§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
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Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle
Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
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a)
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den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
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b)
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die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
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c)
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Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
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d)
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die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung
die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
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e)
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in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen
des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
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f)
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Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
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g)
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jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV
genehmigen zu lassen.
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§ 5 Vereinsjahr
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Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
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B. Mitgliedschaft
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§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
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1.
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Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt
werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen
benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
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2.
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Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes
zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt
werden.
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3.
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Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das
Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den
Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte mit der Ausnahme, dass sie nicht gewählt werden
können.
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4.
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Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen
zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
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5.
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Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der
Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen
für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen
hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von
Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
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6.
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Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied
bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang
der vom DAV abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglieds eines Organs des
DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
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§ 7 Mitgliederpflichten
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1
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Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die
jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung
in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
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2.
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Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
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3.
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Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbetrag zu entrichten. Bei Neumitgliedern, die
nach dem 1. September eintreten, wird der halbe Mitgliedsbeitrag fällig.
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4.
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Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
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5.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
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§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
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1.
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Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende
Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der
Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
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2.
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Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen
über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung
für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind
keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliedsausweis, sie genießen nicht die
Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die
fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
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§ 9 Aufnahme
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1.
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Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten –
zu beantragen.
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2.
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Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
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3.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
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4.
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Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wirksam.
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§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft wird beendet
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a)
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durch Austritt;
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b)
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durch Tod;
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c)
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durch Streichung;
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d)
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durch Ausschluss.
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§ 11 Austritt, Streichung
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1.
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Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der
Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
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2.
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Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger
Aufforderung nicht bezahlt hat.
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§ 12 Ausschluss
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1.
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Auf Antrag kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
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2.
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Ausschließungsgründe sind:
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a)
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grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane
oder gegen den Vereinsfrieden;
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b)
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schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
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c)
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grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
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3.
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Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
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4.
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Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels
eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
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§ 13 Abteilungen, Gruppen
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1.
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Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion
zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
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2.
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Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
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3.
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Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung
der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der
Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die
Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes
festgesetzt werden.
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4.
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Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.
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§ 14 Organe
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Organe der Sektion sind
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a)
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der Vorstand
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b)
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die Mitgliederversammlung
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C. Vorstand
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§ 15 Zusammensetzung und Wahl
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1.
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Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der
Schriftführer/in, dem/der Ausbildungsreferent/in, dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend, dem/der Naturschutzreferent/in
und dem/der Mitgliederverwalter/in.
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2.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren in schriftlicher und geheimer
Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei
Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
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3.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest
der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die
übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
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4.
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Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a
Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere
der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand
beauftragte Vereinsmitglieder.
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§ 16 Vertretung
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Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzeln
vertretungsberechtigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die die Sektion in Höhe von mehr als 1000.-- EURO,
verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des Vorstands erforderlich. In diesen Fällen muss eines der beiden
handelnden Vorstandsmitglieder einer der Vorsitzenden sein.
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§ 17 Aufgaben
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Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den
Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur
Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
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§ 18 Geschäftsordnung
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1.
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Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der
Einberufung nicht angegeben worden ist.
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2.
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Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
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3.
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Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
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4.
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Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
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§ 19 Beirat (aufgehoben)
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D. Mitgliederversammlung
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§ 20 Einberufung
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1.
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Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche
vorher durch eine Bad Saulgauer Tageszeitung und das Stadtjournal eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der
Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
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2.
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Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
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§ 21 Aufgaben
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1.
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Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
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a)
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den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
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b)
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den Vorstand zu entlasten;
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c)
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den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
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d)
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den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
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e)
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Vorstand und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
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f)
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die Satzung zu ändern;
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g)
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die Sektion aufzulösen.
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2.
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Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
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3.
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Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen
der Genehmigung des DAV.
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§ 22 Geschäftsordnung
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Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die
Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in
unterzeichnet sein.
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E. Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
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§ 23 Rechnungsprüfer/innen
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1.
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Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist
zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer/innen werden.
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2.
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Die Rechnungsprüfer/innen haben das Kassen- und Rechnungswesen der Sektion rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
zu prüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
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3.
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Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
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§ 24 Auflösung
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1.
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Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die
Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen
der Sektion gemäß der nachfolgenden Vorgaben.
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2.
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende
Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerliche
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an
seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und
unmittelbaren Verwendung für steuerliche gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft
die Voraussetzung der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte
an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu
übertragen.
Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder
nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus andereren Gründen die
Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende
Sektionsvermögen an eine juristische Person der öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der
Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten
zu übergeben.
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